Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2024, 3 Sa 74/23 in Verbindung mit Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015, 2 AZR 565/14
hat entschieden, dass in den Fällen, in denen die Rückkehr eines länger erkrankten Arbeitnehmers völlig ungewiss ist, der Arbeitgeber gehalten ist für die Dauer von 24 Monaten eine befristete Ersatzkraft einzustellen oder dies zumindest zu versuchen.
Die Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte Krankheitskündigung sind bei lang andauernden Erkrankungen zurecht hoch, da die Interessen des Arbeitgebers infolge des Krankengeldbezugs und der meist besser handhabbaren Vertretung nicht so erheblich beeinträchtigt sind wie bei häufigen Kurzerkrankungen.
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