Wenn eine realistische Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz besteht, dann ist dies ein Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben. Unentschuldigtes Fehlen ist ein Kündigungsgrund und zusätzlich steht dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgeltFG (Entgeltfortzahlungsgesetz) zu. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass ein KONKRETER Anlass für seine Befürchtung besteht sich am Arbeitsplatz anzustecken.
Wegen der Fürsorgepflicht, die sich aus dem Arbeitsschutz ergibt, hat der Arbeitgeber im Hinblick auf die Coronavirus-Epidemie dafür zu sorgen, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen Personen am Arbeitsplatz eingehalten werden kann. Ist das Tragen eines Mund-/Nasenschutzes notwendig, weil dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber diesen Schutz zur Verfügung stellen. Bringen die Mitarbeiter selbst Mund-/Nasenschutzmasken zur Arbeitsstätte mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet zu überprüfen, ob diese für den beabsichtigten Zweck geeignet sind. Auch hat der Arbeitgeber dann für die Reinigung von mehrfach verwendbaren Schutzmasken zu sorgen. Des Weiteren hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die erforderliche Handhygiene am Arbeitsplatz durchgeführt werden kann. Sofern Vorrichtungen für ein regelmäßiges Händewaschen nicht für alle Arbeitnehmer bereitgestellt werden können, hat der Arbeitgeber ersatzweise Desinfektionsmittelspender aufzustellen.
In jedem Fall hat der Arbeitgeber darauf zu achten, die Arbeitnehmer davor zu schützen, dass sie gesundheitliche Schäden erleiden. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Coronavirus-Epidemie. So hat der Arbeitgeber beispielsweise dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer in seinem Betrieb die Hände waschen können. Ergehen gegenüber dem Arbeitgeber besondere behördliche Maßnahmen, hat der Arbeitgeber diesen grundsätzlich Folge zu leisten. Macht der Arbeitgeber das nicht oder verstößt er gegen sein Pflichten zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer, kann daraus ein Recht des Arbeitnehmers erwachsen, der Arbeit fern zu bleiben. Dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung in der Regel weiter vergüten. Siehe in diesem Zusammenhang auch (§ 618 BGB und § 62 HGB).
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