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Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit Verschulden, z.B Tätowierung


Ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann sich aus § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ergeben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig und infolge der Erkrankung an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist jedoch, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Ob ein Verschulden der Arbeitnehmerin gegeben war oder nicht, ist im Einzelfall zu klären, zB. bei Verletzungen bei Risikosportarten oder bei Tätowierung, wie es sich aus dem Urteil (LAG) Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (Aktenzeichen: 5 Sa 284 a/24) ergibt.

 
 
 

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