Entgeltfortzahlung im Zusammenhang mit Verschulden, z.B Tätowierung
- 31. Juli 2025
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Ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann sich aus § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ergeben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig und infolge der Erkrankung an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist jedoch, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Ob ein Verschulden der Arbeitnehmerin gegeben war oder nicht, ist im Einzelfall zu klären, zB. bei Verletzungen bei Risikosportarten oder bei Tätowierung, wie es sich aus dem Urteil (LAG) Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (Aktenzeichen: 5 Sa 284 a/24) ergibt.


Die Frage der Lohnfortzahlung kann relevant werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verhalten verursacht wurde, etwa nach dem Stechen einer Tätowierung. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings kann dieser Anspruch eingeschränkt sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurde.
Bei Tätowierungen kommt es auf die jeweiligen Umstände an. Treten nach dem Eingriff Komplikationen auf, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen, kann geprüft werden, ob ein eigenes Verschulden vorliegt. Dabei spielen Faktoren wie die Einhaltung hygienischer Standards und die Vorhersehbarkeit möglicher Risiken eine Rolle.
Jeder Fall wird individuell bewertet. Daher können die rechtlichen Folgen je nach Situation unterschiedlich ausfallen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich im Zweifelsfall über die geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen informieren. rooli casino