top of page

ArbeitsRecht: Handlungsbedarf in Bezug auf Arbeitsverträgen wegen Regelungen im Nachweisgesetz


Arbeitsrecht: Notwendigkeit der Anpassung von Arbeitsverträgen wegen des Nachweisgesetzes – gültig ab 01.09.2022

Zur Vermeidung von kostenträchtigen Nachteilen sollte jeder Arbeitgeber bei Neuabschluss von Arbeitsverträgen darauf achten, dass folgende Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt sind:


  • Name und Anschrift der Vertragsparteien

  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

  • Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen,

  • Arbeitsort.

  • die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern vereinbart,

  • kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,

  • Dauer der Probezeit, sofern vereinbart,

  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts,

  • Vergütung von Überstunden,

  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,

  • vereinbarte Arbeitszeit,

  • vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen,

  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist,

  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,

  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,

  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird,

  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,

  • Hinweis auf Fortbildungsmöglichkeiten nach den landesgesetzlichen Vorschriften,

  • Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungenparitätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Erstmals werden Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des NachweisG als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 Euro geahndet werden können

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page