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Arbeitsrecht: Rückzahlklauseln um Abwerbung von Personal / Mitarbeitern zu verhindern

Das Abwerben von Personal / Mitarbeitern aus anderen Betrieben ist gesetzlich zulässig und Ausdruck des freien Wettbewerbs. Das Abwerben kann unlauter sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa verwerfliche Zwecke, Mittel oder Methoden. Außerhalb des Arbeitsplatzes des abzuwerbenden Mitarbeiters darf Kontakt mit dem abzuwerbenden Mitarbeiter aufgenommen werden. Zulässig ist auch ein kurzes Telefonat am Arbeitsplatz des abzuwerbenden Mitarbeiters, um ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren.


Um zu verhindern, dass Mitarbeiter, für die Sie Fortbildungsmaßnahmen bezahlt haben, abgeworben werden, achten Sie darauf, dass Sie Rückzahlungsklauseln vereinbaren. Die Vereinbarung muss vor Beginn der Fortbildung geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Fortbildungs- und Bindungsdauer herzustellen. Je länger also eine Fortbildung dauert, oder umso teurer sie ist, so länger darf die Bindung sein.


Bei einem Bindungszeitraum von 3 Jahren – Maximaldauer – ist es üblich eine Rückzahlungsverpflichtung von je 1/36 für jeden nicht geleisteten Monat anzusetzen.

Somit wird sich so mancher gut geförderter Mitarbeiter überlegen, ob er sich abwerben lässt oder aufgrund der Rückzahlungsklauseln aus eigener Tasche Geld zurückzahlt.

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