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Falle für Arbeitgeber wegen unvollständigen Dienstvertrag

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2023, Az. 42/23).

Das kann daher dazu führen, dass Arbeitnehmer innerhalb der Verjährungsfristen noch Gehaltsnachzahlungen verlangen können, wenn keine Mindeststundenzahlt im Dienstvertrag vereinbart worden ist und wöchentlich weniger als 20 Stunden abgerufen worden sind.

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