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KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ VON AUSZUBILDENDEN


Für Azubis gilt ein besonderer Kündigungsschutz; es kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gekündigt werden. Der Gesetzgeber hat die Ausbildung von Auszubildenen unter einen besonderen Schutz gestellt. Je weiter die Lehre fortgeschritten ist, desto schwieriger wird es, sich von einem Auszubildenden zu trennen. Hierbei sind insbesondere §§ 20-23 Berufsbildungsgesetzes (kurz BBiG) zu beachten.


Die Probezeit beträgt laut. Während der Probezeit - § 20 BBiG beträgt sie mindestens einen und höchstens vier Monate - können beide Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Nach Ablauf der Probezeit kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werde. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund dürfen dem Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen bekannt sein


Ist der Auszubildende minderjährig, muss das Kündigungsschreiben dem Erziehungsberechtigten zugehen. Bei volljährigen Azubis ist der Auszubildende selbst der Adressat der Kündigung.


Gegen die Kündigung ist innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklagemöglich. Ist ein Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden eingerichtet worden, zum Beispiel bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerksinnung, muss zunächst dieser Ausschuss angerufen werden, § 111 Abs. 2 ArbGG angerufen werden. Erst nach dem Spruch des Ausschusses kann innerhalb von zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

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