Der Arbeitgeber (AG) kann eine ärztliche Untersuchung eines Mitarbeiters (AN) anordnen, sofern er hieran ein berechtigtes betriebliches Interesse hat. Ein solches betriebliche Interesse muss das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unversehrtheit des ANs überwiegen und dies ergibt sich aus einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles.
Das berechtigte Interesse des AGs an der ärztlichen Untersuchung die geschützten Interessen des ANs überwiegen, wenn der AN besonderen Ansteckungsrisiken ausgesetzt war und Erkältungssymptome zeigt, sodass eine konkrete Infektionsgefahr besteht.
Ein begründeter Verdacht liegt nach Angaben des Robert Koch Instituts vor, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von CONVID-19,
Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet.
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