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Ab 01.01.2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend - Konsequenzen?

Aktualisiert: 10. Jan. 2023

Ab 2023 wird die eAU für Arbeitgeber verpflichtend – Konsequenzen für den Arbeitgeber.


Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat ab 01.01.2023 ausgedient. Das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jetzt auch für Arbeitgeber verpflichtend.


Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EFZG), Ausnahme gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Ab dem 1. Januar 2023 ist der Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an auch keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Der Arbeitnehmer hat weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.


Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden. Normalerweise erfolgt dies über den Steuerberater; wer der Arbeitgeber selbst abrufen möchte, kann dies über den Link https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ geschehen. Der GKV-Spitzenverband stellt die Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Verfahrensbeschreibung auf seiner Seite "Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten (eAU)" zur Verfügung unter dem Link https://www.gkv-datenaustausch.de/faq/faq.jsp .

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