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Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro wegen Risiko einer SARS-CoV-2- Infektion?


Der Fall: Der Arbeitnehmer ist als Jurist tätig und seit 1984 Leiter der Stabstelle Allgemeines Recht/Sozialrecht. Er ist 63 Jahre und teilt sich sein Büro mit einer Mitarbeiterin. Aufgrund des für ihn bestehenden Risikos einer Infektion mit dem Coronavirus verlangte er vom Arbeitgeber, bis auf Weiteres an seinem Wohnsitz, im Homeoffice, arbeiten zu dürfen. Dazu legte er im April 2020 ein ärztliches Attest vor. Hilfsweise forderte er, künftig ein Einzelbüro zugewiesen zu bekommen.

Das ArbG Augsburg hat mit Urteil vom 07.05.2020, Az: 3 Ga 9/20 entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag Homeoffice zu gewähren. Es wies darauf hin, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflicht aus § 618 BGB zwar alle notwendigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen müsse, um die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Wie er diese Pflicht erfülle, liege allerdings in seiner Verantwortung.

Das Gericht sah auch - trotz hausärztlicher Empfehlung - keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Einzelbüro zu gewähren. Für ein Recht auf ein Einzelbüro gebe es keine arbeitsvertragliche oder gesetzliche Grundlage. Seiner Fürsorgepflicht aus § 618 BGB genüge der Arbeitgeber auch dann, wenn er entsprechende Corona-Schutzmaßnahmen in einem Büro für mehrere Personen ergreife.

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