Es gilt der allgemeine Hinweis, dass Kündigungsgründe nicht mitgeteilt werden sollen; dies muss erst im Kündigungsschutzprozess erfolgen. Wer nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, braucht überhaupt keine Gründe nennen.
Wenn dennoch betriebsbedingte Gründe von einem Kleinbetrieb angegeben werden, dann kann das Urteil LAG Düsseldorf 2.8.2022, Az. 3 Sa 285/22 hilfreich sein.
„Die Klägerin lässt dabei außer Acht, dass ‚betriebsbedingt` … jede durch betriebliche Umstände bedingte Kündigung erfolgen kann. Damit können jegliche Änderungen im Betrieb gemeint sein; ebenso kann damit gemeint sein, dass eine Person aus Sicht des Arbeitgebers nicht mehr ‚in den Betrieb passt`“.
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