Das Landesarbeitsgericht Kiel hat am 22.06.2021 zu Az. 3 SA 37 öD/21 hat sich zum Gendersternchen geäußert und festgestellt, dass
1. die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert;
2. Ziel des Gendersternchens sei es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen;
3. die Verwendung der Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" an Stelle der Formulierung "schwerbehinderte Menschen" stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
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