Handlungspflichten für Arbeitgeber bei Mobbing
Bei konkreten Hinweisen auf Mobbingvorfälle dürfen Arbeitgeber nicht untätig bleiben, sondern müssen sich zu ihrer Fürsorgepflicht bekennen.
Arbeitgeber müssen bei Mobbing im Unternehmen tätig werden. Jedenfalls, wenn sie konkrete Hinweise darauf erhalten, dass Mitarbeitende diskriminiert oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden, zeigt eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 11. Oktober 2023, Az. 6 Sa 48/23.
Arbeitnehmer sind bei Mobbinghandlungen durch Kollegen nicht schutzlos: Sie können sich an den Arbeitgeber wenden. Dieser ist seinerseits zum Handeln verpflichtet - sobald er Kenntnis von persönlichkeitsverletzenden Handlungen oder auch Diskriminierungstatbeständen erlangt.
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