Arbeitsrecht - Verwertungsverbot von Videoaufnahmen
Verwertungsverbot von Videoaufnahmen
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.
Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –


Interessant finde ich vor allem, dass eine mögliche Verletzung des Datenschutzrechts nicht automatisch dazu führt, dass die Aufnahmen im Kündigungsschutzprozess unbrauchbar sind. Gerade die Unterscheidung zwischen einer offenen Überwachung und heimlichen Aufnahmen dürfte dabei eine wichtige Rolle spielen. Beim Lesen solcher arbeitsrechtlichen Beiträge bin ich auch auf https://lexcasino-germany.net/ gestoßen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zeigt das Urteil jedenfalls, wie eng Arbeitsrecht, Datenschutz und Prozessrecht miteinander verbunden sein können.