Vergütungsrisiko für betriebliche Quarantäneanordnung
Entschließt sich ein Arbeitgeber, einen Arbeitnehmenden nach einem Urlaub im Corona-Risikogebiet unter Quarantäne zu stellen, ist er für diese Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dies entschied das Arbeitsgericht Dortmund (AbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020, Az: 5 Ca 2057/20). Somit besteht ein Unterschied zu den Fällen, in denen eine behördliche Anweisung gegeben ist.
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