Hinweispflicht Arbeitgeber auf Verfall Urlaubsansprüche und Geltendmachung von Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung
- 6. Jan. 2025
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Wenn aufgrund einer Langzeiterkrankung der Urlaub nicht genommen werden kann und der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche nicht nachgekommen ist, verfallen diese Ansprüche nicht automatisch.
In einem solchen Fall beginnt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat. Das bedeutet, dass Urlaubsansprüche für die Vergangenheit auch nach längerer Zeit noch geltend machen kann, sofern der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß über den drohenden Verfall informiert hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung - erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann - , als reiner Geldanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Daher sollten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zeitnah geltend gemacht werden, um die Verjährung zu vermeiden.
Fazit: So lange der Arbeitgeber seine Hinweispflicht nicht erfüllt, verjähren die Urlaubsabgeltungsansprüche 3 Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.


Ein wichtiger Hinweis, den viele Arbeitnehmer wahrscheinlich gar nicht kennen. Gerade bei längeren Krankheitsphasen lohnt es sich, die eigenen Urlaubsansprüche genau zu prüfen und nicht vorschnell davon auszugehen, dass sie automatisch verfallen sind. Besonders relevant ist, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers hier eine große Rolle spielt. Solche rechtlichen Details können am Ende einen erheblichen finanziellen Unterschied machen. all spins
Kurz gesagt: Das Ganze ist ein typisches Beispiel dafür, wie Arbeitsrecht und Fristen oft weniger „automatisch“ sind, als viele denken.
Wenn ein Arbeitnehmer lange krank ist und keinen Urlaub nehmen kann, dann bleibt das Urlaubsrecht grundsätzlich bestehen. Wichtig ist aber: Der Arbeitgeber muss aktiv informieren – also sagen, dass Urlaub verfallen könnte und welche Konsequenzen das hat. Tut er das nicht, läuft die Uhr für den Verfall nicht einfach normal weiter.
Heißt im Klartext: Ohne ordnungsgemäße Information durch den Arbeitgeber kann der Urlaubsanspruch auch nach längerer Zeit noch geltend gemacht werden. Der klassische 3-Jahres-Zeitraum beginnt dann erst später zu laufen, nämlich erst, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat.
Anders sieht es bei der Auszahlung von Urlaub nach Beendigung des…
Das ist ein wichtiger Hinweis, den viele wahrscheinlich gar nicht auf dem Schirm haben. Gerade bei längeren Erkrankungen denkt man oft nicht daran, was später mit den Urlaubsansprüchen passiert. Ich finde es gut, dass solche Themen verständlich erklärt werden, denn im Arbeitsrecht gibt es schnell Missverständnisse. Bin zufällig über einen ähnlichen Beitrag auf chicken road game gestolpert und war überrascht, wie viele Details dabei zu beachten sind. Am Ende lohnt es sich wirklich, solche Ansprüche rechtzeitig zu prüfen und nicht einfach davon auszugehen, dass alles automatisch geregelt wird.