Eine Studienplatzklage - das Recht auf Kapazitätsüberprüfung nach Art. 12 Abs 1 Satz 1 GG steht nur Deutschen und nach EU-Recht nur Staatsangehörigen anderer EU-Staaten zu - stellt darauf ab, dass mehr Studienplätze vorhanden sind, als von den Universitäten an die STIFTUNG FÜR HOCHSCHULZULASSUNG gemeldet wurden oder ins hochschuleigene Vergabeverfahren auf Grund der angestellten Kapazitätsberechnungen eingeflossen sind. Sie kommt grundsätzlich in allen zulassungsbeschränkten Studiengängen an staatlichen Hochschulen und Fachhochschulen in Betracht.
Kapazitätsberechnungen werden von Semester zu Semester neu erstellt. In die Kapazitätsberechnung fließen viele Faktoren ein, wie z.B. wie viele Stunden das Lehrpersonal zu unterrichten hat; aber auch die Studienplangestaltung fließt in die Berechnung mit ein.
Im gerichtlichen Verfahren, bei dem sehr viele Formvorschriften – die gerne von den „Laien“ übersehen werden - zu beachten sind, versuchen wir den Universitäten nachzuweisen, dass zu wenige Studienplätze errechnet und vergeben wurden. Das zuständige Verwaltungsgericht entscheidet, ob dies zutreffend ist und ob und wie viele Studienplätze die einzelnen Universitäten noch vergeben müssen.
Wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazitäten erstreiten will, muss zuvor ausdrücklich seine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten unter Berücksichtigung des gewünschten Fachsemesters bei der von ihm ausgesuchten Hochschule beantragt haben (sog. Direktbewerbung).
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